Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung

Voraussetzungen für die Genehmigung und für das Aufstellen des Grabsteines sind auch:

  • Genehmigter Grabmalantrag
    Die Grabdenkmale müssen bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Antragsteller der Nutzungsberechtigte selbst oder eine vom Nutzungsberechtigten bevollmächtigte Person sein muss. Sollten Sie als Käufer nicht nutzungsberechtigt sein, dann können Sie sich eine "unwiderrufliche Zustimmung" vom Nutzungsberechtigten ausstellen lassen.
  • Zulassung des Steinmetzbetriebes
    Wir sind als Steinmetzbetrieb auf allen regionalen Friedhöfen zugelassen und erledigen auch die Antragstellung für Sie bei den zuständigen Friedhofsverwaltungen.
 

 


Gestaltungsvorschriften

Die Gestaltungsvorschriften sind ein wesentlicher Teil der Friedhofssatzung bzw. Friedhofsordnung und geben dabei die Rahmenbedingungen vor, unter denen eine Grabstätte anzulegen ist. Teile der Gestaltungsvorschriften können hierbei sein, wie breit oder hoch eine Grabanlage bzw. ein Grabstein maximal beschaffen sein darf, um so ein einheitliches Bild auf der gesamten Friedhofsanlage sicherzustellen. Durch die Gestaltungsvorschriften kann z.B. der Einsatz bestimmter Gewächse bei der Bepflanzung ausgeschlossen werden, auch das Einbinden von unwürdigen Gegenständen in die Gestaltung des Grabes wird in vielen Fällen ausgeschlossen.

Ziel der Gestaltungsvorschriften ist es stets, einen angemessenen und würdigen Anblick des Grabes zu gewährleisten, der die Wünsche und Vorstellungen des Verstorbenen, seiner Hinterbliebenen sowie der Friedhofsverwaltung gleichermaßen gerecht wird.

Beispiel: Satzung der Friedhofsverwaltung Neumünster